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Zeiterfassungspflicht 2026 – Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Die elektronische Zeiterfassungspflicht kommt: Wer ist betroffen, welche Fristen gelten und wie bereiten Sie Ihr Unternehmen rechtzeitig vor? Der vollständige Überblick.

Zeiterfassung ist bereits Pflicht

Seit dem BAG-Urteil vom September 2022 sind alle Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Die geplante Gesetzesreform konkretisiert lediglich die Form (elektronisch) und die Übergangsfristen.

Rechtliche Grundlage der Zeiterfassungspflicht

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland basiert auf zwei wegweisenden Entscheidungen, die zusammen den verbindlichen Rechtsrahmen bilden:

EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019

Der Europäische Gerichtshof entschied (Rs. C-55/18), dass alle EU-Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzurichten.

BAG-Beschluss vom 13. September 2022

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest (1 ABR 22/21), dass Arbeitgeber nach §3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG bereits jetzt verpflichtet sind, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erfassen – und zwar für alle Arbeitnehmer.

Der Gesetzgeber arbeitet derzeit an einer Reform des Arbeitszeitgesetzes, die die elektronische Zeiterfassung als Standard vorschreiben soll. Ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) aus 2023 enthält konkrete Vorgaben zu Fristen, Ausnahmen und Sanktionen.

Was muss erfasst werden?

Nach dem BAG-Urteil und dem geplanten Gesetzentwurf müssen Arbeitgeber folgende Daten dokumentieren:

Beginn der täglichen Arbeitszeit
Ende der täglichen Arbeitszeit
Dauer der täglichen Arbeitszeit
Pausenzeiten (Beginn, Ende, Dauer)
Überstunden und deren Ausgleich
Einhaltung der Ruhezeiten (mind. 11 Stunden)

Wichtig: Taggleiche Erfassung

Laut dem Referentenentwurf des BMAS muss die Arbeitszeit spätestens am Ende des jeweiligen Arbeitstages dokumentiert werden. Eine nachträgliche Erfassung am Monatsende ist damit nicht mehr zulässig.

Fristen und Übergangsregelungen nach Unternehmensgröße

Die geplante Gesetzesreform sieht abgestufte Übergangsfristen vor, damit Unternehmen ausreichend Zeit für die Umstellung auf elektronische Zeiterfassung haben:

UnternehmensgrößeÜbergangsfristElektronische Pflicht
Ab 250 Mitarbeiter1 Jahr nach InkrafttretenJa
51–250 Mitarbeiter2 Jahre nach InkrafttretenJa
10–50 Mitarbeiter5 Jahre nach InkrafttretenJa
Unter 10 MitarbeiterAusgenommenNein (analog möglich)

Achtung: Pflicht gilt bereits jetzt

Die Übergangsfristen betreffen nur die Form der Erfassung (elektronisch vs. analog). Die grundsätzliche Pflicht zur systematischen Zeiterfassung besteht seit dem BAG-Urteil 2022 bereits für alle Unternehmen – unabhängig von der Größe.

Anforderungen an das Zeiterfassungssystem

Nicht jedes System erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Das EuGH-Urteil verlangt ein objektives, verlässliches und zugängliches System. In der Praxis bedeutet das:

Manipulationssicher

Nachträgliche Änderungen an Zeitbuchungen müssen protokolliert und nachvollziehbar sein. Excel-Tabellen und Stundenzettel erfüllen diese Anforderung nicht.

Transparent und zugänglich

Arbeitnehmer und Betriebsrat müssen jederzeit Einsicht in die erfassten Zeiten nehmen können. Arbeitgeber müssen Daten bei Prüfungen vorlegen können.

Revisionssicher archiviert

Arbeitszeitdaten müssen über die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist (mindestens 2 Jahre) sicher und vollständig gespeichert werden.

DSGVO-konform

Die Verarbeitung personenbezogener Arbeitszeitdaten unterliegt der DSGVO. Hosting in Deutschland, Zugriffsrechte und Löschkonzepte sind Pflicht.

Welche Systeme genügen den Anforderungen?

MethodeManipulationssicherElektronischGesetzeskonform
Stundenzettel (Papier)NeinNeinNicht ausreichend
Excel-TabelleNeinTeilweiseNicht ausreichend
Cloud-SoftwareJaJaJa
RFID/NFC-TerminalJaJaJa
Mobile AppJaJaJa

Bußgelder bei Verstößen gegen die Zeiterfassungspflicht

Die Nichteinhaltung der Zeiterfassungspflicht kann empfindliche Konsequenzen haben. Bereits heute drohen Bußgelder nach dem Arbeitszeitgesetz – mit der Reform werden die Sanktionen deutlich verschärft:

Bis zu 30.000 EUR Bußgeld

Bei vorsätzlichen oder wiederholten Verstößen gegen die Dokumentationspflichten drohen Bußgelder von bis zu 30.000 EUR pro Verstoß.

Bußgeld pro Mitarbeiter

Bußgelder können pro betroffenem Mitarbeiter verhängt werden. Bei einem Unternehmen mit 50 Beschäftigten kann sich das schnell summieren.

Beweisnachteil vor Gericht

Ohne lückenlose Zeiterfassung verlieren Arbeitgeber bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten den Beweisvorteil – etwa bei Überstundenklagen oder Kündigungsschutzklagen.

Weitere Details zu Bußgeldern finden Sie in unserem Bußgeld-Ratgeber.

Checkliste: So bereiten Sie Ihr Unternehmen vor

Unabhängig davon, wann das Gesetz formal in Kraft tritt – die Pflicht zur Zeiterfassung besteht bereits. Diese Schritte helfen Ihnen bei der Umsetzung:

1

Bestandsaufnahme durchführen

Prüfen Sie, wie Arbeitszeiten aktuell erfasst werden. Stundenzettel und Excel genügen den Anforderungen nicht mehr.

2

Elektronisches System auswählen

Wählen Sie eine Lösung, die manipulationssicher, DSGVO-konform und für alle Arbeitsmodelle (Büro, Homeoffice, Außendienst) geeignet ist.

3

Betriebsrat einbeziehen

Die Einführung eines Zeiterfassungssystems unterliegt der Mitbestimmung nach §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Stimmen Sie das System frühzeitig mit dem Betriebsrat ab.

4

Prozesse anpassen

Definieren Sie klare Regelungen: Wer erfasst wann? Was passiert bei vergessener Buchung? Wie werden Korrekturen gehandhabt?

5

Mitarbeiter schulen

Schulen Sie Ihre Mitarbeitenden im Umgang mit dem neuen System. Je einfacher die Bedienung, desto höher die Akzeptanz.

6

Lohnabrechnung integrieren

Verbinden Sie die Zeiterfassung mit Ihrer Lohnbuchhaltung (z.B. DATEV), um doppelte Arbeit zu vermeiden und Fehler zu reduzieren.

Stampfactory: Zeiterfassungspflicht einfach erfüllen

Stampfactory vereint Cloud-Software, RFID/NFC-Terminals und Mobile App in einer Lösung. Manipulationssicher, DSGVO-konform und mit DATEV-Export – damit erfüllen Sie alle Anforderungen der Zeiterfassungspflicht, ohne Mehraufwand.

Zeiterfassungspflicht und Vertrauensarbeitszeit

Viele Unternehmen fragen sich, ob Vertrauensarbeitszeit mit der Zeiterfassungspflicht noch möglich ist. Die Antwort: Ja, aber nur eingeschränkt.

Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass der Arbeitgeber auf die Kontrolle der Arbeitszeit verzichtet – nicht auf die Erfassung. Auch bei Vertrauensarbeitszeit müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit dokumentiert werden. Der Unterschied: Der Arbeitgeber wertet die Daten nicht aktiv aus, sondern vertraut darauf, dass die vereinbarte Arbeitszeit eingehalten wird.

Mehr dazu in unserem Ratgeber zur Vertrauensarbeitszeit.

Sonderregelungen und Ausnahmen

Der Gesetzentwurf sieht Ausnahmen und Sonderregelungen für bestimmte Gruppen vor:

  • Kleinbetriebe unter 10 Mitarbeitern: Ausgenommen von der elektronischen Pflicht – analoge Erfassung bleibt erlaubt
  • Tarifverträge: Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen zur Form der Erfassung getroffen werden
  • Leitende Angestellte: Leitende Angestellte nach §5 Abs. 3 BetrVG sind von der Zeiterfassungspflicht ausgenommen
  • Hausangestellte: Für Beschäftigte in Privathaushalten gelten vereinfachte Regelungen

Häufig gestellte Fragen zur Zeiterfassungspflicht 2026

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